Sicherheitsgesellschaft am Flughafen Nürnberg mbH   

 


 Aktuelles  

 Passagier / Handgepäck / Reisegepäck 


Mitnahme elektronischer Boards im Flugzeug verboten

Batteriebetriebene Fahrzeuge wie selbststabilisierende elektronische Einräder bzw. elektronische Boards mit oder ohne Lenker (auch Self Balancing Scooter Roller Board oder Segway genannt) dürfen von Passagieren und Besatz ungsmitgliedern weder im Handgepäck noch im oder als aufgegebenes Gepäck mitgeführt werden.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) weist darauf hin, dass diese Geräte als batteriebetriebene Fahrzeuge (UN3171) eingestuft wurden und daher im Flugzeug nur als Luftfrachtsendung nach den Regeln der Verpackungsvorschrift 952 befördert werden. Diese Fahrzeuge können nicht als tragbare elektronische Geräte (portable electonic devices PED) wie in ICAO T.I. Teil 8 Tabelle 8-1 Nr. 20) befördert werden.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat ein entsprechendes Informationsschreiben in seinem Internetangebot veröffentlicht.

Quelle:

Luftfahrtbundesamt


Brandgefahr von E-Zigaretten im aufgegebenen Gepäck

Die Anzahl der von den Passagieren mitgeführten elektronischen Zigaretten, häufig ausgestattet mit Lithium Ionen Batterien, steigt rasant an.

Parallel dazu häufen sich Meldungen zu Gefahrgutzwischenfällen, die einen Brand im aufgegebenen Gepäck, ausgelöst durch eine sogenannte Überhitzung der E-Zigaretten durch unbeabsichtigte Aktivierung der Heizelemente zum Inhalt haben.

Aufgrund des erhöhten Sicherheitsrisikos ergeht die dringende Empfehlung, den Passagier anzuhalten, diese E-Zigaretten statt im aufgegebenen Gepäck in der Kabine mitzuführen, wo eine sofortige Maßnahmensetzung im Falle eines Gefahrgutzwischenfalls erfolgen kann.

Definition E-Zigaretten:

E-Zigaretten, auch Verdampfer für den persönlichen Gebrauch oder elektronisches Nikotinübermittlungssystem genannt, sind batteriebetriebene Geräte die Tabakrauch vorgeben, indem sie aufgeheizten Dampf erzeugen, der wie Rauch aussieht.

Diese Geräte sind mit einem Heizelement ausgestattet, dass die flüssige Lösung verdampfen lässt.

Quelle:

Austro Control GmbH/Gefahrgutaufsicht


Lithium-Metall-Batterien ohne Gerät als Fracht in Passagierflugzeugen verboten!

Seit dem 01.01.2015 sind Lithium-Metall-Batterien (UN3090) ohne Gerät als Fracht in Passagierflugzeugen verboten.

Aufgrund eines Beschlusses der International Civil Aviation Organisation (ICAO) dürfen Lithium-Metall-Batterien (UN 3090) seit 01.01.2015 nur noch als Cargo Aircraft Only (CAO) auf Frachtflugzeugen transportiert werden.

Das Verbot, die oben genannten Batterien als Fracht auf Passagierflugzeugen zu transportieren gilt bis auf weiteres.

Ausnahmegenehmigungen sind seitens des Luftfahrt-Bundesamtes nicht vorgesehen.

Quelle:

Luftfahrtbundesamt


Infos zu den Lithium-Batteriearten

Es gibt zwei Hauptarten von Lithium-Batterien, die beide sehr hohe Energiewerte haben:

Lithium-Ionen-Batterien sind wiederaufladbar.

  • Sie werden mitunter auch als „sekundäre Lithium-Batterien“ bezeichnet.
  • Darunter fallen auch Lithium-Polymer-Batterien.
  • Diese Batterien sind oft in elektronischen Geräten wie Handys und Laptops zu finden.

Lithium-Metall-Batterien sind normalerweise nicht wiederaufladbar.

  • Sie werden mitunter auch als „primäre Lithium-Batterien“ bezeichnet.

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Liste erlaubter und verbotener Gegenstände nach ICAO


Sicherheitshinweis: Lithium-Ionen Batterien in Ausrüstung UN3481

Aus gegebenen Anlass wird darauf hin gewiesen, dass Lithium-Ionen Batterien in Ausrüstung, eingestuft als UN3481, die als Antriebssätze beispielsweise für Elektrofahrräder verwendet werden, für den Gefahrguttransport im Luftverkehr verboten sind, wenn der Antriebssatz so konstruiert ist, dass er als im Betrieb befindlich beurteilt werden muss.

Lithium Batterien, welche das Risiko bergen, Hitze, Feuer oder Kurzschlüsse zu verursachen, sind für den Gefahrguttransport im Luftverkehr verboten.

Ausnahmen gelten derzeit für plausible sog. Mobilitätshifen, z.B. Rollstühle, Rollatoren.

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Die Europäische Kommission hat eine neue Verordnung beschlossen, die die Sicherheitskontrollen für Fluggäste intensiviert. Dies ist die Reaktion auf eine neue Bedrohung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt durch selbst fabrizierte Flüssigsprengstoffe. Im folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten neuen Regeln:

Flüssigkeiten dürfen nur noch in kleinen Mengen, das heißt in Einzelbehältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern im Handgepäck mitgeführt werden. Sie müssen bei der Sicherheitskontrolle in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter gesondert vom übrigen Handgepäck zur Prüfung vorgelegt werden.

Es darf pro Person nur ein solcher Beutel mitgeführt werden.

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Zu den betroffenen Flüssigkeiten zählen auch Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole, und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

Folgende Ausnahmen können gewährt werden:

  • Während der Reise verwendete Flüssigkeiten für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke einschließlich Babynahrung. Der Fluggast muss allerdings in der Lage sein, die Notwendigkeit nachzuweisen.
  • Waren aus dem Duty free-Shop, die hinter der Kontrollstelle erworben wurden und entsprechend versiegelt sind. Der Kassenbeleg ist als Nachweis für weitere Flüge am selben Tag aufzubewahren.
  • Waren, die Transitpassagiere auf einem anderen EU-Flughafen erworben haben, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und der Nachweis über den Kauf an diesem Tag erbracht werden kann (Kassenbon).
  • An Bord eines Flugzeugs innerhalb der EU gekaufte Flüssigkeiten. Auch hier gilt die Nachweispflicht.
  • Nach einer halbjährlichen Übergangszeit gelten auch für die Maße des Handgepäcks neue Regelungen: Das Handgepäckstück darf den Umfang 56 mal 45 mal 25 Zentimeter nicht überschreiten. Diese Maße schließen Handgriffe, Riemen und Bänder, Taschen, Rollen und andere hervorstehende Teile mit ein.

Ausnahmen, etwa für besonders wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände, die der Fluggast nicht aus der Hand geben will, können erteilt werden. Derartige Gepäckstücke sind vom Fluggast bereits am Abfertigungsschalter zwecks Genehmigung vorzuzeigen und an der Kontrollstelle zur Prüfung unaufgefordert vorzulegen.

Folgende weitere Bestandteile der neuen EU-Verordnung sind vorm Antritt des Fluges zu beachten:

  • Rollstühle, Kinder- und Sportwagen können im Sicherheitsbereich zugelassen werden, müssen aber überprüft werden.
  • Tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände müssen bei der Kontrolle vorgelegt werden.

Generell gilt: Durch die neuen Regelungen kann es unter Umständen zu längeren Wartezeiten an den Sicherheitskontrollstellen kommen. Daher ist es zu empfehlen, rechtzeitig vor Abflug an den Kontrollstellen zu erscheinen und auch bei Inlandflügen einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen.


Erhöhter Standard gilt bei USA-Flügen.

Fluggäste mit Zielorten in die USA sind gehalten, die Mitnahme von Handgepäck, einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, auf ein unbedingt notwendiges Maß zu reduzieren, um die Sicherheitskontrollen zu erleichtern.

Die Mitnahme von Flüssigkeiten, Gels oder vergleichbaren Gegenständen in ähnlicher Konsistenz im Handgepäck ist im Regelfall nicht gestattet. Die Fluggäste sind gehalten, die nachfolgend in Ziffer 1 genannten Gegenstände als Reisegepäck aufzugeben, sofern die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der Aufgabe im Reisegepäck nicht entgegenstehen.

Fluggäste dürfen mit Flüssigkeiten oder vergleichbaren Gegenständen in ähnlicher Konsistenz nicht die Sicherheitskontrollen passieren (dazu gehören z.B. Getränke, Gels, Sprays, Shampoos, Cremes, Zahnpasta, Suppen),

es sei denn,

die einzelnen Behältnisse dieser Flüssigkeiten oder vergleichbaren Gegenstände in ähnlicher Konsistenz haben jeweils ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 100ml

und

die oben genannten Behältnisse werden zusammen in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Plastikbeutel (z.B. mit integriertem Reißverschluss, sog. "Zipper" o.ä.), der bis zu einem Liter Fassungsvermögen haben darf, transportiert. Die Gesamtmenge der mitgeführten, zulässigen Behältnisse muss bequem und vollständig in diesen verchlossenen Beutel passen. Das Verschließen einfacher Plastikbeutel mit Hilfsmitteln (z.B. Gummiband) ist nicht gestattet.

Darüber hinaus sind erlaubt:

  • Babynahrung, -milch, oder -saft als Reisenahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder
  • persönlich verschriebene Medikamente
  • Andere, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (flüssige Medikamente, medizinische Gels und/oder Sprays)
  • Flüssigkeitsbatterien
  • Flüssigkeiten oder Gels für Diabetiker (z.B. Insulin oder auch Säfte)

sofern sie während des Fluges benötigt werden.

Der Passagier hat die Notwendigkeit auf Verlangen der Kontrollkräfte glaubhaft zu machen. (Ärztliche Bescheinigung wird empfohlen)

Fluggäste, die mehr als die zuvor beschriebenen oder unter die Ausnahmeregelung fallenden Flüssigkeiten oder vergleichbare Gegenstände mit sich führen, werden an der Kontrollstelle zurückgewiesen bzw. müssen derartige Gegenstände als Reisegepäck aufgeben, sofern die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der Aufgabe im Reisegepäck nicht entgegenstehen.